Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Sie planen die Installation einer Wärmepumpe, möchten eine neue Klimaanlage, einen Batteriespeicher oder eine Wallbox für Ihr Elektroauto einbauen lassen? Bei all diesen Anlagen ist § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) von Bedeutung. Er schreibt vor, dass neu installierte Verbrauchseinrichtungen vom Netzbetreiber steuerbar sein müssen. Doch was genau bedeutet diese neue Regelung?

Netz schützen und erneuerbare Energien fördern

Auf dem Weg zur Klimaneutralität ist eine zügige Elektrifizierung von Verkehr und Wärme erforderlich. Daher setzt die Bundesregierung darauf, dass künftig deutlich mehr Elektrofahrzeuge unterwegs sind und Wärmepumpen verstärkt genutzt werden. Bis 2030 soll der Bestand an E-Autos von derzeit rund 1,8 Millionen auf etwa 15 Millionen anwachsen. Bei den Wärmepumpen strebt man circa sechs Millionen Anlagen in privaten Haushalten an – und damit einen wesentlichen Beitrag zur klimafreundlichen Wärmeversorgung.

Was sich positiv auf Klima und Umwelt auswirkt, stellt die Stromnetze jedoch vor Herausforderungen. Der zusätzliche Energiebedarf könnte insbesondere die Niederspannungsnetze belasten, denn diese sind vielerorts nicht darauf ausgelegt, dass zahlreiche neue Verbraucher – etwa Ladestationen, Wärmepumpen, Klimageräte oder Batteriespeicher – gleichzeitig hohe Leistung abrufen.

Damit leistungsstarke Verbrauchseinrichtungen weiterhin zeitnah angeschlossen werden können, muss deren Integration ins Netz zuverlässig funktionieren. Genau hier greift § 14a EnWG: Für neue Anlagen, die seit dem 1. Januar 2024 installiert werden, ist vorgeschrieben, dass sie vom jeweiligen Netzbetreiber steuerbar sein müssen.

Was bedeutet die Steuerung durch den Netzbetreiber?

Zum Schutz der Stromnetze kann die Leistung Ihrer Anlagen vorübergehend reduziert werden. Ihr normaler Haushaltsstrom bleibt davon unberührt – eine gewisse Grundversorgung ist jederzeit gewährleistet, eine vollständige Abschaltung findet nicht statt. Bei drohender Netzüberlastung wird die Leistung lediglich temporär auf bis zu 4,2 kW begrenzt.

Vorteile der Regelung

  • Keine Wartezeiten mehr: Ihr Netzbetreiber muss die Anlage unmittelbar in Betrieb nehmen.
  • Niedrigere Netzentgelte: Sie profitieren von ermäßigten Gebühren.
  • Höhere Netzstabilität: Das Stromnetz wird entlastet und erneuerbare Energien lassen sich flexibler nutzen.

Welche Geräte gehören zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?

Folgende Geräte mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW zählen dazu:

  • Ladestationen
  • Stromspeicher
  • Wärmepumpen
  • Klimaanlagen

 

Die gute Nachricht: Wallbox, Speicher und Wärmepumpe bleiben in Betrieb.

Eine vollständige Trennung Ihrer Geräte vom Netz findet nicht statt. Für jede Verbrauchseinrichtung im Haushalt ist eine Mindestleistung von 4,2 kW gesichert. Für Ihr E-Auto bedeutet das: Es kann auch während einer Leistungsbegrenzung weitergeladen werden – lediglich mit verringerter Geschwindigkeit. Ebenso läuft die Wärmepumpe weiter und versorgt Sie kontinuierlich mit Wärme. Und auch der normale Haushaltsstrom, etwa für Beleuchtung oder Waschmaschine, bleibt von der Regelung unberührt.

Hinweis für Bestandsanlagen

Wenn Sie bereits vor dem 1. Januar 2024 eine Wärmepumpe, Wallbox, einen Speicher oder eine Klimaanlage betrieben haben, ändert sich zunächst nichts. Für bestehende Anlagen gelten Übergangsfristen der Bundesnetzagentur bis mindestens 31. Dezember 2028. Erst danach müssen auch diese Systeme steuerbar ausgeführt sein.

Finanzieller Ausgleich für Sie

Da Ihre Anlagen netzdienlich gesteuert werden können, profitieren Sie von ermäßigten Netzentgelten. Aufgrund unterschiedlicher Anschluss- und Verbrauchssituationen stehen Ihnen drei Vergütungsmodelle zur Auswahl:

  • Beim ersten Modell erhalten Sie eine jährliche Pauschale.
  • Beim zweiten Modell reduziert sich Ihr Netzentgelt um einen prozentualen Anteil.
  • Die dritte Variante, die sich zusätzlich mit dem ersten Modell kombinieren lässt, bietet niedrigere Netzentgelte für verschobene Verbrauchszeiten.

Optionen für geringere Netzentgelte

Bestandsanlagen bis 2023 – Schutz und Übergangsfristen

Anlagen, die bereits bis Ende 2023 in Betrieb waren, behalten vorerst ihren Status. Für sie gilt ein Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2028. Sie müssen daher gegenwärtig nichts veranlassen, können aber freiwillig auf die neuen Vergütungsmodelle nach § 14a umstellen – sofern Ihre Anlage die technischen Anforderungen erfüllt. Wenden Sie sich hierfür an Ihren Installateur. Er prüft die Technik und übernimmt die Anmeldung beim Netzbetreiber. Auf diese Weise wechseln Sie in die neue Rechtslage und können von reduzierten Netzentgelten profitieren.

Wichtig: Ein späterer Rückwechsel in die alte Regelung ist nach der Umstellung nicht mehr möglich.

Gut zu wissen!

Sie möchten Ihre Anlage nachträglich in die neue § 14a-Regelung überführen? In der Regel kümmert sich Ihr Installateur um die Anmeldung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Sollte Ihre Anlage noch nicht registriert sein, können Sie die Anmeldung alternativ selbst über unser Netzkundenportal vornehmen.

Häufige Fragen und Antworten

Die Vorschriften der Bundesnetzagentur sind seit dem 1. Januar 2024 in Kraft. Hier können Sie die Regelung nachlesen: www.bundesnetzagentur.de

Bestandsanlagen, für die keine Vereinbarung zur Steuerung mit dem Netzbetreiber existiert, bleiben dauerhaft von den neuen Bestimmungen ausgenommen. Sie können jedoch freiwillig eine Vereinbarung über eine netzdienliche Regelung schließen.

Profitieren Sie für Ihre Anlage bereits von einer reduzierten Netzentgeltregelung, gelten die bestehenden Vereinbarungen übergangsweise bis zum 31. Dezember 2028 weiter. Anschließend sollen die neuen Vorgaben zur Anwendung kommen.

Nein, bei Haushaltsstrom sind Leistungsreduzierungen nicht zulässig.

Alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen werden gleichbehandelt. Das heißt: Eine Wallbox wird nicht bevorzugt vor einer Wärmepumpe gedrosselt – auch wenn die Auswirkungen, beispielsweise in den Wintermonaten, unterschiedlich ausfallen können. Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob die jeweilige Anlage über einen separaten Zähler verfügt.

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